Im letzten Monat habe ich im ersten Teil dieses Beitrags die beiden häufigsten Leasingvertragsarten des Finanzierungsleasings erläutert, den Teilamortisationsvertrag – auch Restwertvertrag genannt – und den Vollamortisationsvertrag. Daneben gibt es ausschließlich beim KFZ-Leasing noch eine Besonderheit, den
Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung
Diese Vertragsart wird beim KFZ-Leasing i.d.R. auch beim Operativen Leasing (das ich noch erläutern werde) gewählt, gibt es aber auch als Finanzierungsleasing. Beim Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung oder Kilometerabrechnung, kurz auch einfach Kilometervertrag genannt, wird die jährliche Fahrleistung festgelegt. Wird diese überschritten, gibt es feste Beträge, die der Leasingnehmer bei Vertragsende bei Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen hat. Ebenso feste Beträge für Minderkilometer, die der Leasingnehmer vergütet bekommt. Die Beträge für Minderkilometer sind hierbei i.d.R. wesentlich niedriger als die vom Leasingnehmer zu zahlenden Beträge für Mehrkilometer.
Diese Vertragsart wird beim Finanzierungsleasing selten von freien, herstellerunabhängigen Leasinggesellschaften angeboten, sondern ist eine Domäne der Herstellergesellschaften. Eine Übernahme des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer ist i.d.R. nicht vorgesehen. Bei dieser Vertragsart haftet der Leasingnehmer auch nicht für den Restwert, weshalb dieser nicht unbedingt im Leasingvertag ausgewiesen wird. Jedoch haftet der Vertragshändler, der dem Kunden den Leasingvertrag der Herstellerleasinggesellschaft vermittelt hat, für einen zwischen dem Händler und dem Leasinggeber vereinbarten Restwert. Der Händler ist dann auch die Partei, die nach Ablauf der vertraglichen Leasinglaufzeit das Fahrzeug von der Leasinggesellschaft erwirbt.
Bei der Rückgabe des Fahrzeugs an den Händler werden nicht nur aufgrund des Kilometerstandes die etwaigen Mehr- oder Minderkilometer ermittelt, sondern anhand eines zu erstellenden Zustandsgutachtens außerdem ermittelt, ob sich das Fahrzeug hinsichtlich Gebrauchsspuren und Schäden in einem alters- und laufleistungsgerechten Gesamtzustand befindet. Sollte das nicht der Fall sein, kommen bei der Rückgabe noch entsprechende Kosten auf den Leasingnehmer zu.
Eine feste Laufzeitregelung, die in einem Leasingerlass geregelt ist, gibt es bei dieser Vertragsart nicht. Die genauen Unterschiede zwischen Restwert- und Kilometerleasing bei Autos sowie deren jeweilige Vor- und Nachteile werde ich im nächsten Monat in einem gesonderten Blogbeitrag weiter beleuchten.
Kündbarer Vertrag ohne feste Laufzeit
Einige Leasinggesellschaften bieten für Objekte, die technisch schnell veralten, auch Verträge ohne feste Laufzeit an. Solch ein Vertrag kann vom Leasingnehmer jederzeit – jedoch frühestens nach Ablauf einer Grundleasingzeit von 40 % der Abschreibungsdauer des Objektes (siehe in Teil 1 Mindestlaufzeit gemäß Leasingerlass) – bzw. zu vorher im Leasingvertrag festgelegten Zeitpunkten gekündigt werden. Bei einer Kündigung zu einem festgelegten Zeitpunkt wird eine Abschlusszahlung fällig, deren Höhe bereits im Vertrag zum jeweiligen Kündigungstermin benannt worden ist. Auf diese Weise kann der Leasingnehmer bei Bedarf auf eine neuere Version des geleasten Objektes umsteigen.
Bei allen bisher erläuterten Leasingvertragsarten liegt sowohl das juristische als auch das wirtschaftliche Eigentum des geleasten Objektes beim Leasinggeber, also der Leasinggesellschaft, sofern die Bedingungen des Leasingerlasses bezüglich Laufzeiten und Restwerthöhe (außer beim Kilometerleasingvertrag, siehe oben) eingehalten werden. Bei bilanzierungspflichtigen Leasingnehmern wird das Objekt aufgrund des wirtschaftlichen Eigentums daher nicht beim Leasingnehmer, sondern beim Leasinggeber bilanziert. Bei betrieblicher Nutzung des Leasingobjektes sind zudem die Leasingraten in voller Höhe als Betriebskosten bei der Einkommen-und Körperschaftsteuer absetzbar. Anders verhält es ich bei der nun folgenden Leasingart, dem
Spezialleasingvertrag
Von einem Spezialleasing spricht man, wenn ein Leasingobjekt extra für einen Leasingnehmer angefertigt oder umgebaut wird. Dieses kann z.B. eine speziell für den Kunden entwickelte Produktionsmaschine oder eigens programmierte Software sein. Für solche Objekte gibt es im Falle einer Verwertung durch den Leasinggeber i.d.R. keinen Sekundär- bzw. Absatzmarkt. Aufgrund dieses Umstandes, dass es sich um ein sehr spezielles Leasingobjekt handelt, wird nur das juristische Eigentum an dem Objekt der Leasinggesellschaft zugeordnet, das wirtschaftliche Eigentum liegt beim Leasingnehmer, wird also auch bei diesem bilanziert, sofern der Leasingnehmer bilanzierungspflichtig ist. Daher ist es bei dieser Leasingvertragsart auch stets der Leasingnehmer, dem das Objekt am Ende der Laufzeit zum Kauf angeboten wird.
Steuerrechtliche Regelungen zur Leasinglaufzeit und Höhe des Restwerts gibt es bei dieser Leasingform nicht. Da es sich aufgrund der wirtschaftlichen Zuordnung bzw. Bilanzierung beim Leasingnehmer nicht um einen echten Leasingvertrag, sondern rechtlich eher um einen Mietkaufvertrag handelt – die wesentlichen Unterschiede zwischen Leasing und Mietkauf hatte ich hier schon einmal erläutert – sind die Leasingraten nicht in voller Höhe als Betriebskosten absetzbar. Daher wird bei einem Spezialleasingvertrag – wie bei einem Mietkaufvertrag – die Leasingrate buchhalterisch in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zerlegt und nur der Zinsanteil kann bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dafür kommt jedoch der Leasingnehmer in den Genuss der AfA für das geleaste Objekt.
In der Praxis kommt diese Art des Leasingvertrages relativ selten vor, da eine Leasinggesellschaft dem Kunden in einem solchen Fall im Zweifel statt eines Spezialleasingvertrages lieber gleich den Abschluss eines Mietkaufvertrages anbieten wird.
Operatives Leasing
Das Operative Leasing oder auch Operating Leasing genannt, ist, im Gegensatz zum zuvor erläuterten Finanzierungsleasing, ein Full- Service Leasing, d.h. in den Leasingraten sind sämtliche Kosten für Wartung, Reparatur und ggf. Versicherung enthalten, die somit, sofern diese Kosten anfallen, nicht der Leasingnehmer gesondert zahlt, sondern vom Leasinggeber, also der Leasinggesellschaft übernommen werden. Diese Form des Leasings ähnelt demnach stark einem Mietvertrag.
Häufig wird diese Form des Leasings von Hersteller- und Händlerleasinggesellschaften, z.B. den Leasinggesellschaften der Autohersteller oder Leasinggesellschaften, die zu Bürobedarfsherstellern- oder Händlern gehören, bei wartungsintensiven Geräten, wie beispielsweise Kopierern oder Druckern, angeboten. Freie, d.h. nicht hersteller- oder händlergebundene Leasinggesellschaften, bieten diese Leasingform i.d.R. nicht für einzelne Objekte, sondern z.B. im KFZ-Bereich nur für ganze Fuhrparks größerer Unternehmen an.
Laufzeit
Es gibt für Operatives Leasing keinen Leasingerlass des Bundesministeriums für Finanzen, in dem die Laufzeit geregelt ist. Auf diese Weise können die geleasten Objekte bei Bedarf schnell und unkompliziert gegen neuere und modernere Objekte getauscht werden.
Erstaunlicherweise ist diese Leasingform das, was die meisten Laien und Privatpersonen unter Leasing verstehen, was sicherlich auch daran liegt, dass diese Personenkreise Leasing mit Autoleasing gleichsetzen, wie ich in Gesprächen über meine Tätigkeit als Leasingmakler immer wieder feststelle. Viele Menschen kennen dann auch nur die Leasingangebote der Autoherstellergesellschaften, die u.a. operatives Leasing anbieten, obwohl auch diese Leasinggesellschaften häufig nur die wesentlich verbreitetere Form des zuvor erläuterten Finanzierungsleasings anbieten.
Copyright © 2018 Dirk Albrecht