Die verschiedenen Leasingvertragsarten – Teil 1

Im Wesentlichen gibt es bei Leasingverträgen für mobile Anlagegüter zwei Arten: Operatives Leasing und Finanzierungsleasing mit folgenden Varianten:

  • Teilamortisations- oder Restwertvertrag
  • Vollamortisationsvertrag
  • Speziell beim KFZ-Leasing: Kilometervertrag
  • Kündbarer Vertrag ohne feste Laufzeit
  • Spezialleasingvertrag

Beginnen will ich mit der Leasingform, die bei freien, also nicht hersteller- oder händlergebundenen Leasinggesellschaften am häufigsten vorkommt, dem

Finanzierungsleasing

Bei dieser Leasingform ist der Leasingnehmer für sämtliche Kosten für Pflege, Wartung, Reparaturen und ggf. Versicherungen zuständig. Die Leasingrate ist in diesem Fall also eine reine Finanzierungsrate, ähnlich einer Kreditrate, die anteilig Tilgung und Zinsen beinhaltet. Die beim Finanzierungsleasing am häufigsten anzutreffende Variante ist der

Teilamortisations- oder Restwertvertrag

Bei dieser Vertragsvariante werden die Kosten für die Leasinggesellschaft mit Zahlung der Leasingraten während der Leasinglaufzeit und ggf. der am Anfang bei Objektübernahme zu zahlenden Leasingsonderzahlung (Anzahlung) nicht vollständig gedeckt. Deshalb wird für das Ende der Leasinglaufzeit ein sogenannter kalkulatorischer Restwert festgelegt. Kalkulatorisch deswegen, weil der Restwert im Leasingvertrag nicht unbedingt dem Marktwert entsprechen muss, den das geleaste Objekt nach Leasingende tatsächlich noch hat.

Leasingvertrag mit Andienungsrecht

Handelt es sich bei einem Teilamortisationsvertrag um einen Vertrag mit Andienungsrecht, kann der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Objekt am Ende der Laufzeit zum kalkulatorischen Restwert zum Kauf anbieten, sprich andienen. Ein Kaufrecht hat der Leasingnehmer jedoch nicht, es handelt sich bei dem Andienungsrecht also um ein einseitiges Recht der Leasinggesellschaft, da der Leasingnehmer zum Kauf verpflichtet ist, wenn der Leasinggeber von diesem Recht Gebrauch macht.

Theoretisch kann eine Leasinggesellschaft dem Leasingnehmer das Objekt auch zum Marktpreis, den das Objekt bei Beendigung des Leasingvertrages hat, zum Kauf anbieten. Das wäre für einen Leasingnehmer dann von Nachteil, wenn der Marktpreis höher ist als der kalkulatorische Restwert, der im Leasingvertrag festgelegt ist. Eine seriöse Leasinggesellschaft wird dieses jedoch nicht tun, zumal sie am Abschluss weiterer Verträge mit ihren Kunden interessiert ist. Insbesondere dann, wenn der Leasingvertrag durch einen Vermittler bzw. einen Leasingmakler vermittelt wurde, da der Leasinggesellschaft an einer guten Zusammenarbeit mit dem Leasingmakler gelegen ist und dessen Kunden nicht verärgern möchte.

Verzichtet der Leasinggeber auf die Ausübung des Andienungsrechts und verwertet das Objekt selbst und erlöst dabei einen Preis, der höher ist, als der im Leasingvertrag festgelegte Restwert, ist es i.d.R. so geregelt, dass dem Leasingnehmer 75 % dieses Mehrerlöses zusteht. Eine Beteiligung des Leasingnehmers am Mehrerlös über diese 75 % hinaus ist aus steuerrechtlichen Gründen nicht möglich. Erlöst die Leasinggesellschaft bei der Verwertung einen niedrigeren Preis als den vertraglich festgelegten Restwert, haftet der Leasingnehmer für diesen Mindererlös, muss also die Differenz zum tatsächlichen Erlös zahlen.

Da freie, nicht herstellergebundene Leasinggesellschaften jedoch i.d.R. mit vertraglichen Restwerten arbeiten, die unter dem voraussichtlichen Marktwert am Ende der Laufzeit liegen, kommt dieses in der Praxis selten vor. Denn Leasinggesellschaften legen zur eigenen Absicherung lieber eine höhere monatliche Rate als einen höheren Restwert fest, damit im Falle eines vorzeitigen Ausfalls aufgrund von Zahlungsproblemen des Leasingnehmers möglichst viel von der Gesamtforderung getilgt wurde. Zudem machen Leasinggesellschaften i.d.R. eh von ihrem Andienungsrecht Gebrauch.

Laufzeit eines Teilamortisationsvertrages

Zu beachten ist beim Restwertvertrag noch der Leasingerlass des Bundesministeriums für Finanzen, der die Laufzeit eines solchen Vertrages regelt, damit dieser steuerlich als Leasingvertrag anerkannt wird. Demnach muss ein Teilamortisationsvertrag eine Laufzeit von mindestens 40 % der Abschreibungszeit des Objektes haben. Die maximale Laufzeit beträgt 90 % der Abschreibungszeit. Das bedeutet z.B. für ein Objekt, welches über 60 Monate abgeschrieben wird, dass ein Leasingvertrag mit Restwert mindestens 24 Monate und maximal 54 Monate laufen darf. D.h. bei diesem Beispiel auch, dass ein Leasingvertrag, der beispielsweise eine Laufzeit von 48 Monaten hat, frühestens nach 24 Monaten vorzeitig abgelöst werden darf, ohne steuerliche Nachteile für den Leasingnehmer nach sich zu ziehen. Eine vorzeitige Ablösung vor dieser Mindestlaufzeit ist nur in Fällen möglich, bei denen das Leasingobjekt nicht mehr für den Leasingnehmer nutzbar ist. Das kann z.B. bei einem Fahrzeug ein Getriebe- oder Motorschaden sein oder ein Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden. Im letzten Fall erfolgt die Abrechnung der Leasinggesellschaft i.d.R. mit der KFZ-Versicherung.

Bei einer Vertragsverlängerung, die häufig als Option in Teilamortisationsleasingverträgen für den Fall enthalten ist, dass der Leasingnehmer den vereinbarten Restwert zur Übernahme am Vertragsende nicht als liquide Mittel zur Verfügung hat, so dass der Restwert mit einer entweder kleineren oder gleich hohen Rate wie zur regulären Laufzeit auf einen niedrigeren Betrag zu einem späteren Zeitpunkt sozusagen „heruntergeleast“ wird, ist die zulässige Höchstlaufzeit natürlich genauso zu beachten. Hat ein Leasingvertrag für ein Objekt, welches eine Abschreibungszeit von 60 Monaten hat,  bereits eine Laufzeit von 54 Monaten, wird eine Verlängerung nicht möglich sein.

Vollamortisationsvertrag

Bei einem Vollamortisationsvertrag decken alle während der Laufzeit des Leasingvertrages gezahlten Leasingraten – ggf. zusammen mit der bei Objektübernahme gezahlten Leasingsonderzahlung –  sämtliche Kosten des Leasinggebers, d.h. sowohl die Anschaffungskosten als auch die Finanzierungskosten wie Refinanzierungszinsen, Verwaltungskosten und die Gewinnmarge. Es gibt daher keinen Restwert am Ende der Vertragslaufzeit.

Entweder übernimmt der Leasingnehmer am Ende der Laufzeit das Objekt mit Zahlung der letzten Leasingrate – ggf. zuzüglich einer kleinen Bearbeitungsgebühr – oder er gibt das Leasingobjekt an den Leasinggeber zurück. Eine feste Regelung gibt es bei dieser Vertragsart nicht, weshalb der Leasinggeber theoretisch zu einem beliebigen Betrag, beispielsweise zum aktuellen Marktwert, verkaufen könnte. Eine seriöse Leasinggesellschaft wird das aber nicht tun, sie wird sich so verhalten, wie ich es bereits beim Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht zum Restwert beschrieben habe.

Zu beachten ist hierbei lediglich, dass der Kaufpreis nicht niedriger sein darf als der unter Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelte Buchwert oder der ggf. niedrigere Marktwert zum Zeitpunkt der Veräußerung. Letzteres könnte bei einer relativ kurzen Vertragslaufzeit oder bei Objekten mit hohem Wertverlust der Fall sein.

Vollamortisationsverträge werden i.d.R. aber ohnehin nur für Objekte gewählt, die am Ende der Laufzeit keinen nennenswerten Wert mehr haben werden, wie z.B. EDV und Software. Bei solchen Objekten wäre ein Restwert, wie er bei einem Teilamortisationsvertrag festgelegt wird, extrem gering, weshalb ein Restwertvertrag in solchen Fällen eher nicht infrage kommt.

Um etwaigen Schwierigkeiten bei der Objektübernahme am Ende der Laufzeit vorzubeugen, raten wir unseren Kunden zu einer vorzeitigen Ablösung ein paar Monate vor dem Leasingvertragsende, so dass das Objekt auf diese Weise unter Leistung der abgezinsten restlichen Leasingraten, d.h. abzüglich der Refinanzierungszinsen, vom Leasingnehmer übernommen wird. Gern veranlassen wir dieses natürlich auch für unsere Kunden.

Verlängerungsoption

Es gibt auch Vollamortisationsverträge mit einer Verlängerungsoption, damit der Leasingnehmer das Objekt nach dem regulären Vertragsende weiter nutzen kann. Oder der Leasingnehmer hat die Option, zwischen einer Mietverlängerung, einer Rückgabe und einer Übernahme zu wählen.

Laufzeit eines Vollamortisationsvertrages

Auch ein Vollamortisationsvertrag unterliegt dem Leasingerlass des Bundesministeriums für Finanzen, der die Laufzeit eines solchen Vertrages regelt, damit dieser steuerlich als Leasingvertrag anerkannt wird. Demnach muss der Vollamortisationsvertrag ebenfalls – wie der Teilamortisationsvertag – eine Laufzeit von mindestens 40 % der Abschreibungszeit und höchstens 90 % der Abschreibungszeit haben.

 

Im zweiten Teil dieses Beitrags, den wir im Januar 2018 veröffentlichen werden, erfahren Sie die Besonderheiten folgender Leasingvertragsarten:

  • Kilometervertrag beim KFZ-Leasing
  • Kündbarer Vertrag ohne feste Laufzeit
  • Spezialleasingvertrag für extra für einen Leasingnehmer angefertigte Objekte
  • Operatives Leasing (auch Operating Leasing genannt)

Copyright © 2017 Dirk Albrecht

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