Unterschied zwischen Leasing und Mietkauf

Ich möchte an dieser Stelle einmal die wesentlichen Unterschiede zwischen Leasing- und Mietkaufverträgen bei beweglichen Gütern erläutern.

Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung

Bei einem Leasingvertrag ist der Leasinggeber, sprich die Leasinggesellschaft, nicht nur der juristische Eigentümer des geleasten Objektes, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer. Bei einem Mietkaufvertrag ist der Mietkaufgeber – in den meisten Fällen ebenfalls eine Leasinggesellschaft – nur juristischer Eigentümer des Mietkaufobjektes, wirtschaftlicher Eigentümer ist jedoch der Mietkäufer. Aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse erfolgt die Aktivierung des Leasingobjektes in der Bilanz des Leasinggebers, bei einem Mietkaufobjekt beim Mietkäufer, sofern dieser bilanzierungspflichtig ist.

Mehrwertsteuer

Beim Leasing wird die Mehrwertsteuer für den Leasingnehmer auf die gesamte Laufzeit aufgeteilt, weshalb in allen vom Leasingnehmer zu zahlenden Beträgen wie der einmaligen Leasingsonderzahlung (falls vereinbart), den monatlichen Leasingraten und dem meist vereinbarten Restwert die anteilige Mehrwertsteuer enthalten ist, welche der Leasingnehmer jeweils zur Fälligkeit als Vorsteuer geltend machen kann, sofern der gewerbliche Leasingnehmer umsatzsteuerpflichtig ist.

Bei einem Mietkaufvertrag wird die gesamte Mehrwertsteuer dem Mietkäufer vorab zum Vertragsbeginn in Rechnung gestellt, und zwar nicht nur die Mehrwertsteuer auf den Gesamtkaufpreis des Objektes, welches bei den von uns vermittelten Verträgen i.d.R. von einem externen Lieferanten, sprich nicht vom Mietkaufgeber selbst erworben wird, so dass dem Mietkäufer der Kaufpreis bekannt ist, sondern auf die Gesamtfinanzierungssumme inkl. der Zinsen. Dadurch muss der Mietkäufer zwar mir der Mehrwertsteuer in Vorleistung gehen, er kann diese dafür aber auch sofort in voller Höhe bei seiner Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend machen, so dass die Mehrwertsteuer vom Mietkäufer lediglich bis zur Erstattung durch das Finanzamt bzw. Verrechnung mit seiner Umsatzsteuerzahllast zwischenfinanziert werden muss.

Die monatlichen Mietraten sind dann reine Nettoraten ohne Mehrwertsteueranteil. Daher eignen sich Mietkaufverträge insbesondere auch bei Anschaffung von Objekten, bei denen keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden kann, z.B. bei Kauf von einer Privatperson oder bei Gebrauchtfahrzeugen, bei denen der Händler gemäß § 25 a des Umsatzsteuergesetzes lediglich die Mehrwertsteuer auf die Differenz zwischen seinem Einkaufs- und Verkaufspreis abführen muss und diesen Betrag in seiner Rechnung nicht ausweist, da er andernfalls seine Kalkulation preisgeben würde. In solchen Fällen wird dem Mietkäufer natürlich keine Mehrwertsteuer berechnet, also weder vorab noch in den monatlichen Raten.

Eine Ausnahme stellt hier jedoch die Konstellation eines Verkauf- und Rückmietkaufes dar, bei dem z.B. ein nicht umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer (Kleinunternehmerregelung) oder Freiberufler (z.B. Heilpraktiker) ein Anlageobjekt zwecks Liquiditätsgewinnung an eine Leasinggesellschaft (in diesem Fall als Mietkaufgeber handelnd) verkauft und mit der Leasinggesellschaft einen Mietkaufvertrag über dieses Objekt abschließt, um dieses weiterhin wie gewohnt nutzen zu können. Dem Mietkäufer wird bei dieser Konstellation die Mehrwertsteuer auf die Zinsen, sprich auf die Differenz zwischen Kaufpreis, den der Mietkäufer dem Mietkaufgeber in Rechnung stellt, und der Gesamtzahlung aller Mietkaufraten und ggf. Schlussrate zum Vertragsbeginn in Rechnung gestellt und somit dem Mietkäufer, der das Objekt an den Mietkaufgeber zuvor verkauft hat, bei Auszahlung des Kaufpreises in Abzug gebracht.

Steuerliche Behandlung der monatlichen Raten

Bei einem Leasingvertrag sind die monatlich zu zahlenden Leasingraten für den Leasingnehmer in voller Höhe als Betriebskosten anzusetzen und sind somit in voller Höhe steuerlich absetzbar.

Ist zu Beginn des Vertrages eine Leasingsonderzahlung vereinbart, hängt die steuerliche Behandlung von der Art der Gewinnermittlung des Unternehmers ab. Da es sich bei der Leasingsonderzahlung um eine Vorauszahlung von Leasingraten zum Vertragsbeginn handelt, die sich auf die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrages bezieht, wird bei bilanzierenden Unternehmen für die Leasingsonderzahlung ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, der linear auf die Laufzeit verteilt wieder aufgelöst wird, die steuerliche Absetzbarkeit der Leasingsonderzahlung wird also auf die gesamte Laufzeit des Leasingvertrages aufgeteilt. Unternehmer, die ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, können eine bereits geleistete Leasingsonderzahlung dagegen sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen, da es bei dieser Gewinnermittlungsart ausschließlich auf den Geldabfluss ankommt. Für einen solchen Unternehmer kann es daher sinnvoll sein, einen Leasingvertrag mit einer zu leistenden Leasingsonderzahlung am Jahresende abzuschließen, wenn es steuerlich sinnvoll ist, in dem betreffenden Jahr noch Betriebskosten zu produzieren.

Da, wie eingangs erläutert, bei einem Mietkaufvertrag das wirtschaftliche Eigentum am Objekt beim Mietkäufer liegt, kann der Mietkäufer – wie bei einer Finanzierung – nur die Finanzierungskosten, sprich den in den monatlichen Raten enthaltenen Zinsanteil als Betriebskosten steuerlich geltend machen. Dafür kommt der Unternehmer beim Mietkauf im Gegensatz zum Leasing in den Genuss der steuerlichen Abschreibung (AfA) für das Objekt und mindert dadurch seinen steuerlichen Gewinn.

Eigentumsübergang

Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht bei einem Mietkaufvertrag das juristische Eigentum an dem Objekt je nach Vertragskonstellation automatisch mit Zahlung der letzten regulären Mietrate oder Zahlung der von den übrigen Mietraten abweichenden, meist wesentlich höheren Schlussrate (ähnlich dem Restwert bei einem Leasingvertrag), falls eine solche vertraglich vereinbart wurde, an den Mietkäufer über.

Bei einem Leasingvertrag hat der Leasingnehmer dagegen grundsätzlich erst einmal keinen Anspruch darauf, das geleaste Objekt nach Vertragsende zu erwerben. Es liegt demnach im Ermessen einer Leasinggesellschaft, ob sie dem Leasingnehmer nach Beendigung des Vertrages das Objekt zum Kauf andient oder nicht.

I.d.R. ist es jedoch so, dass freie, d.h. hersteller- und händlerungebundene Leasinggesellschaften, kein Interesse daran haben, die Objekte selbst zu verwerten und diese dem Leasingnehmer zum vertraglich vereinbarten kalkulatorischen Restwert zum Kauf andienen bzw. bei einem Vollamortisationsvertrag, bei dem alle Leasingraten und ggf. die vorab geleistete  Leasingsonderzahlung alle Kosten des Leasinggebers decken, weshalb kein Restwert vereinbart wurde, mit Zahlung der letzten Leasingrate und ggf. einer kleinen, symbolischen Bearbeitungsgebühr in das juristische Eigentum des Leasingnehmers übergehen.

Denn schließlich hat jede Leasinggesellschaft ein Interesse daran, mit einem Kunden, der einen Vertrag bis zum Ende der Laufzeit ordnungsgemäß bedient hat, weitere Leasingverträge abzuschließen und diesen daher nicht dadurch zu verärgern, dass sein weiterhin für ihn nutzbares Objekt anderweitig verkauft wird oder der Leasingnehmer dieses nur zum ggf. gegenüber dem im Vertrag ausgewiesenen Restwert wesentlich höheren Marktwert übernehmen kann, was rein rechtlich gesehen möglich wäre.

Zusätzlich sind unsere Kunden dadurch geschützt, dass unsere Leasingpartner ein Interesse daran haben, möglichst viele Kunden durch uns als Leasingmaklerunternehmen vermittelt zu bekommen und sich daher keine Verärgerung unserer Kunden bei Vertragsende erlauben werden, zumal wir auch in solchen Fällen stets für unsere Kunden da sein und uns für diese einsetzen werden, falls es während der Vertragslaufzeit oder danach doch einmal Probleme mit einer Leasinggesellschaft geben sollte.

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