Leasing gebrauchtes Baugerüst, DOKA-Träger und weiterer gebrauchter Objekte

Vorgeschichte und Leasinganfrage

Anfang Juni dieses Jahres kam einer unserer Stammkunden, der neben seinen zwischenzeitlich veräußerten Ladengeschäften und einer weiterhin betriebenen Gastronomie seit 2019 auch ein Bauunternehmen betreibt, mit einer Leasinganfrage auf uns zu.

Bereits vor einigen Jahren haben wir diesem Kunden für die Erweiterung seiner Geschäftstätigkeiten Betriebsmitteldarlehen in Höhe von rund 100.000 Euro durch Sale and Lease Back von Gastronomiemöbeln, Tresen, Zapfanlage, Back- und Kühltresen, Humidor und anderen sich in seinen Ladengeschäften und der Gastronomie befindlichen Objekten beschafft.

Für sein 2019 neu eröffnetes Baugeschäft hatten wir dem Kunden im Jahre 2020 Leasingverträge für zwei gebrauchte Holzhäcksler – benötigt bei Grundstücksfreiräumungen im Zuge von Abbrucharbeiten -, einen gebrauchten Betonmischer sowie einen gebrauchten Radlader vermittelt.

Bei seiner letzten Anfrage Anfang Juni diese Jahres ging es um rund 200 m² gebrauchte Baugerüstelemente, gebrauchte Drehstützen, gebrauchte DOKA-Schalungsträger, gebrauchte Bauzaunelemente sowie eine gebauchte Innenputzmaschine und eine gebrauchte Kalksandstein Schneidemaschine bzw. Säge, Gesamtanschaffungssumme 52.000,00 Euro netto.

Problematiken

Aus dreierlei Gründen handelte es sich bei dieser Leasinganfrage trotz guter Creditreform-Auskunft des Kunden um keine einfache Angelegenheit, die wir bei den meisten unserer rund 30 Leasingpartner nicht hätten unterbringen können:

1. Baugerüste sowie auch DOKA-Träger und Drehstützen, die über keine Seriennummern verfügen, auf verschiedenen Baustellen zum Einsatz kommen und nicht wirklich identifizierbar bzw. unterscheidbar von anderen gleichartigen Objekten des Leasingnehmers im Falle einer notwendigen Sicherstellung und Verwertung sind, werden von vielen Leasinggesellschaften nicht finanziert.

2. Diejenigen Leasinggesellschaften, die Leasingverträge für solche Objekte abschließen, akzeptieren z.B. bei Baugerüsten zum Teil nur bestimmte Hersteller. Dieser ist bei den Gerüstelementen unseres Kunden gar nicht identifizierbar. Und Gerüst- und Bauzaunelemente sowie DOKA-Träger und Drehstützen, die bereits einige Jahre alt sind, werden von vielen der Leasinggesellschaften, die überhaupt solche Objekte annehmen, nicht finanziert, sondern nur, wenn diese neu oder zumindest fast neu sind.

3. Der Kunde hatte die Objekte bereits Mitte April 2022 angeschafft und bezahlt. Verkauft hatte die Artikel ein ehemaliger Bauunternehmer, der die Gegenstände zuvor in sein Privatvermögen überführt hatte und folglich keine Mehrwertsteuer ausweisen konnte. Somit handelte es sich bei der Abwicklung um ein sogenanntes technisches Sale and Lease Back (abgekürzt SLB), also quasi um ein Anschaffungsleasing, bei dem der ursprüngliche Lieferant der Objekte vom Leasingnehmer bereits bezahlt wurde, so dass bei der Abwicklung statt des ursprünglichen Lieferanten der Leasingnehmer seine Rechnung an den Leasinggeber stellt.

Nicht alle Leasinggesellschaften machen überhaupt ein technisches SLB und wenn, dann häufig nur bis maximal sechs bis acht Wochen nach Bezahlung des ursprünglichen Lieferanten. Der Zeitraum von maximal sechs Wochen war Anfang Juni bereits abgelaufen.

Unser Kunde benötigte den bezahlten Betrag für die Vorfinanzierung seiner Bauaufträge, musste aber bei den erworbenen Gegenständen aufgrund des günstigen Angebotes schnell zugreifen und hatte die Zahlung daher bereits geleistet. Dass er sich nicht unmittelbar nach Erwerb an uns zwecks Refinanzierung gewandt hat, war unter anderem einer Arbeitsüberlastung geschuldet.

Es galt also, die richtige Leasinggesellschaft für die Problemlösung unseres Kunden zu finden und das innerhalb kurzer Zeit, um nicht auch noch etwas weiter gefasste Zeiträume für die Abwicklung eines technischen SLB nach Zahlung des Lieferanten bei einigen wenigen Leasinggesellschaften zu überschreiten.

Dass es seitens unseres Kunden noch ein viertes Problem gab, stellte sich im Zuge der Anfragestellung erst später heraus …

Die Suche nach der passenden Leasinggesellschaft

Aufgrund der zuvor genannten Problematiken gestaltete sich die Suche nach der passenden Leasinggesellschaft zur Realisierung der Liquiditätsrückgewinnung für unseren Kunden als relativ schwierige und auch etwas zeitintensivere Aufgabe.

Zunächst taten wir das Naheliegende und kontaktierten eine der Leasinggesellschaften, bei denen unser Kunde aufgrund unserer Vermittlungstätigkeiten für diesen bereits Leasingverträge laufen hat und bei der er außerdem noch kein zu großes Gesamtobligo hat. Diese Leasinggesellschaft hatte jedoch seit ein paar Wochen eine neue Richtlinie, technisches SLB nicht mehr bei bereits bezahlten Lieferantenrechnungen durchzuführen, sondern nur noch dann, wenn ein Lieferant durch die bei dieser Leasinggesellschaft auch bezüglich Lieferanten durchzuführende Bonitätsprüfung fällt (solch eine Bonitätsprüfung des Lieferanten wird nicht bei allen Leasinggesellschaften praktiziert) und daher zur Auflage gemacht wird, dass der Leasingnehmer selbst eine Rechnung an die Leasinggesellschaft stellt, mit der Anweisung, unter schuldbefreiender Wirkung auf das Bankkonto des eigentlichen Lieferanten zu überweisen.

Die nächste Leasinggesellschaft, an die wir herantraten, macht zwar prinzipiell Leasing von Baugerüsten, jedoch bei gebrauchten nur, wenn diese noch relativ neu sind und der Hersteller bekannt ist.

Die dritte Leasinggesellschaft, mit der wir den Fall besprachen, ist zwar recht flexibel bezüglich der dort finanzierbaren Objekte und das Baugewerbe gehört dort zur gängigen Klientel, jedoch wollte diese Gesellschaft nicht so viele Objekte ohne Seriennummern verleasen und das einzige Objekt in dem Gesamtpaket mit Seriennummer ist der Kompressor der Innenputzmaschine.

Erst die vierte Leasinggesellschaft, die wir ansprachen und mit der wir sehr eng im Bereich Small-Ticket-Leasing und Absatzleasing, beispielsweise bei Leasing- und Mietkaufverträgen für Lastenfahrräder und Fahrradrikschas, zusammenarbeiten, hatte weder Probleme mit den zu finanzierenden Objekten und deren Alter, noch mit der Konstellation des technischen SLB und dem seit Anschaffung vergangenen Zeitraum, da diese Leasinggesellschaft sogar bis zu drei Monate nach Anschaffung technisches SLB abwickelt.

Das Problem war in diesem Fall, sollte diese Leasinggesellschaft trotzdem die Anfrage ablehnen, wieder eine Leasinggesellschaft zu finden, die dann nach nunmehr fast zwei Monaten nach Bezahlung der Objekte noch ein technisches SLB annehmen würde.

Die Leasinggesellschaft selbst war auf jeden Fall bereit, mit unserem Kunden über die gebrauchten Baustellenartikel einen Leasingvertrag abzuschließen und versuchte eine Refinanzierung bei allen ihr zur Verfügung stehenden Refinanzierungsbanken zu erhalten. Aufgrund der zahlreichen Objekte, die unser Kunde im Zuge der Zusammenarbeit mit uns im Laufe der Jahre bereits geleast hatte, war jedoch bei allen Refinanzierungsbanken dieser Leasinggesellschaft – die meisten Leasinggesellschaften arbeiten mit denselben Refinanzierungsbanken zusammen – das jeweilige dem Kunden eingeräumte Obligo bereits ausgeschöpft, so dass die Leasinganfrage unseres Kunden letztendlich nach einer Woche intensiver Bemühungen seitens der entsprechenden Leasinggesellschaft abgelehnt wurde.

Erfolgreiche Problemlösung

Bei der fünften von uns kontaktierten Leasinggesellschaft, die technisches SLB sogar bis zu sechs Monate nach Anschaffung von Objekten abwickelt und die mit gebrauchten, unspezifizierten Baugerüsten und auch den anderen gebrauchten Objekten keine Probleme hat, hatten wir letztendlich Erfolg.

Wirklich einfach war es für uns allerdings auch nicht, bei dieser Leasinggesellschaft eine Genehmigung für unseren Kunden zu erhalten.

Neben der üblichen Einholung der Creditreform-Auskunft bestand diese Leasinggesellschaft auch auf die Einholung einer Schufa-Auskunft unseres Kunden, der als Einzelunternehmer firmiert. Die Leasinggesellschaft, bei der wir die Anfrage zuvor eingereicht hatten und die bei allen ihren Refinanzierungsbanken gescheitert war, hatte auf die Einholung einer Schufa-Auskunft verzichtet, was im gewerblichen Leasingbereich nicht ganz unüblich ist. Deshalb ist eine gute Creditreform Auskunft viel wichtiger als eine gute Schufa-Auskunft (nachzulesen hier).

Da unser Kunde zwecks Einholung der Schufa-Auskunft ein Ermächtigungsformular ausfüllen und unterschreiben musste, kam er von sich aus auf ein viertes Problem zu sprechen:

Leider hat unser Kunde einen negativen, glücklicherweise aber bereits als erledigt vermerkten Eintrag in der Schufa.

Zu dem negativen Eintrag in der Schufa kam es, nachdem unser Kunde im Jahre 2020 eines seiner Ladengeschäfte verkauft hatte. Der Telefonanbieter des Kunden hatte seine Endabrechnung für den Telefonanschluss des verkauften Ladengeschäftes, aus der sich noch eine Forderung gegenüber unserem Kunden ergab, an die Adresse des verkauften Geschäftes gesandt. Leider hatte der Käufer des Ladens die Briefe der Telefongesellschaft wie Rechnung und Mahnungen nicht an unseren Kunden weitergeleitet, so dass dieser erst nachdem ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung der Forderung beauftragt wurde und dieses seine Briefe letztendlich an die Privatdresse des Kunden schickte, von der Forderung erfuhr. Unser Kunde hatte die Forderung des Telefonanbieters unmittelbar nach Kenntnis ausgeglichen und das Inkassounternehmen zur Löschung des zwischenzeitlich erfolgten Schufa-Eintrages aufgefordert. Das Inkassounternehmen verwies jedoch an die Telefongesellschaft als dafür zuständige Institution. Unser Kunde hatte daraufhin seinen Rechtsanwalt damit beauftragt, die Telefongesellschaft aufzufordern, die Schufa entsprechend zu informieren.

Da jedoch die Löschung noch nicht erfolgt ist, stellte unser Kunde uns die Bestätigung des Inkassounternehmens, dass die Forderung komplett beglichen sei, sowie die Korrespondenz seines Rechtsanwaltes mit dem Telefonanbieter zur Verfügung. Diese Unterlagen reichten wir bei der Leasinggesellschaft zusammen mit der vom Kunden unterschriebenen Ermächtigung zur Einholung einer Schufa-Auskunft ein und erläuterten der Leasinggesellschaft den Sachverhalt. Wir zweifelten jedoch daran, von der Leasinggesellschaft eine Genehmigung zu erhalten.

Glücklicherweise waren unsere Zweifel unberechtigt und die Leasinggesellschaft genehmigte ein Leasing zu akzeptablen Konditionen, aufgrund des erledigten negativen Schufa-Eintrages und der Gesamtkonstellation allerdings mit einer Leasingsonderzahlung in Höhe von 20 %, die dem Kunden von den 52.000,00 Euro netto abgezogen werden sollten, dieser also lediglich 41.600,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten würde.

Eine Rücksprache mit unserem Kunden ergab, dass diesem dieser Betrag ausreicht, so dass wir die Leasingvertragsunterlagen bei der Leasinggesellschaft anforderten und diese noch am Tage der Genehmigung per E-Mail zwecks Weiterleitung an unseren Kunden erhielten.

Unser Kunde konnte den von ihm unterschriebenen Leasingvertragsunterlagen auch gleich seine Rechnung an die Leasinggesellschaft über die Leasinggegenstände, wie z.B. das gebrauchte Baugerüst,  beilegen. Bereits einen Tag nachdem unser Kunde die unterschriebenen Vertragsunterlagen per Post an die Leasinggesellschaft geschickt hatte, trafen diese bei der Leasinggesellschaft zusammen mit der Rechnung des Kunden ein und noch am selben Tag überwies die Leasinggesellschaft unserem Kunden den Betrag in Höhe von 41.600,00 Euro zzgl. 19 % Mehrwertsteurer, so dass unser Kunde nun – innerhalb von nur drei Wochen nach seiner Anfrage bei uns – wieder über genügend Liquidität für die Vorfinanzierung seiner Bauaufträge verfügt.

Das Problem des Kunden haben wir somit trotz der insgesamt schwierigen Ausgangssituation erfolgreich lösen können.

Copyright © Dirk Albrecht 2022

Fotos (alle 3): © Tefis – Technique & Financial Service Ltd. & Co. KG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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