Corona Krise und Stundung von Leasingraten

Derzeit rufen uns einige unserer Kunden aus ganz unterschiedlichen Branchen an, um nachzufragen, ob es möglich sei, aufgrund der Corona Krise die Zahlung der Leasingraten für die Leasingverträge, die wir ihnen vermittelt haben, auszusetzen.

Solche Anfragen kamen beispielsweise von einem Gastronomen aus Schleswig-Holstein, der sein Restaurant schließen musste, und auch dessen Lieferservice, für den wir ihm im vorigen Jahr Leasingverträge für 4 Fahrzeuge über 2 verschiedene Leasinggesellschaften vermittelt haben, wird von den Kunden nicht angenommen.

Ein anderer Kunde ist recht breit aufgestellt, er betreibt in Hamburg eine Theatergastronomie, verpachtet einen Kiosk und ist seit knapp 2 Jahren auch Bauunternehmer. Das Theater wurde geschlossen und die Baustellen könnten kurzfristig stillstehen, da kein Baumaterial mehr geliefert werden kann.

Die Einnahmen dieser und vieler weiterer Unternehmer brechen daher ein, die Kosten laufen jedoch weiter.

Ist eine Aussetzung der Zahlung der Leasingraten möglich?

Leider nein bzw. würde sich eine Leasinggesellschaft, die einer Stundung der Leasingraten für die Dauer der Umsatzausfälle aufgrund der Corona Krise zustimmen würde, aufgrund des geltenden Insolvenzrechts unter Umständen selbst in Schwierigkeiten bringen.

Denn es gibt den § 133 der Insolvenzordnung (InsO), die sog. Vorsatzanfechtung, der folgendes besagt:

Wenn ein Leasingnehmer um Zahlungsaufschub bittet und der Leasinggeber die Raten aufgrund dieser Bitte stundet, wird der stundenden Leasinggesellschaft unterstellt, sie habe aufgrund der Bitte um Stundung von der Zahlungsunfähigkeit des Kunden gewusst. Auch für den Fall, dass der Leasingnehmer später wieder seine Raten regelmäßig zahlt und aus anderen Gründen nach Jahren Insolvenz anmelden muss, kann der Insolvenzverwalter die seit der Stundung gezahlten Leasingraten zurückfordern – nach aktueller Gesetzeslage sogar rückwirkend bis zu 10 Jahre.

Zwar versucht der BDL (Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen) derzeit in Gesprächen mit dem Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier diese Regelung auszusetzen, da jedoch zahlreiche Hilfsmaßnahmen für Unternehmer aufgesetzt wurden, ist nicht mit einer Neuregelung zu rechnen.

Bisher hat der Gesetzgeber lediglich für Verbraucherdarlehen einen 3-monatigen Zahlungsaufschub für die Darlehensraten beschlossen, so dass hierfür Stundungsregelungen möglich sind, da für Verbraucher nicht die Regelungen des Unternehmensinsolvenzrechtes gelten.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Immerhin ist jedoch für Unternehmen, die einer Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unterliegen, die dreiwöchige Insolvenzantragsfrist bis 30. September 2020 ausgesetzt worden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Corona Epidemie beruhen und aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Bisherige staatliche Hilfsmaßnahmen

Die vor dem 23.03.2020 beschlossenen staatlichen Hilfsmaßnahmen wie Herabsetzung der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer auf bis zu 10 %, um Kurzarbeitsgeld beantragen zu können, verbunden mit der vollständigen Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit und auch KfW-Mittel und Bürgschaften, deren Beantragung wie bisher nur über die allein dadurch schon total überlasteten Hausbanken erfolgen können, helfen in vielen Fällen nicht wirklich weiter.

So berichtete mir der Gastronom aus Schleswig-Holstein, der bei uns anrief, um nachzufragen, ob seine Leasingraten derzeit gestundet werden könnten, dass seine Hausbank zwecks Beantragung der KfW-Mittel die letzten 3 Jahresabschlüsse benötige. Der Gastronom hat seine UG jedoch erst Ende 2018 gegründet und zudem ist ihm seitens der Hausbank eine Bearbeitungszeit von 5 bis 6 Wochen mitgeteilt worden.

Somit kann die Hilfe selbst bei positiver Entscheidung der Hausbank schnell zu spät kommen, wenn die Einnahmen komplett ausbleiben, keine nennenswerten Reserven vorhanden sind und die Kosten für Miete, Leasingraten und dergleichen aber weiterlaufen.

Und selbst die Herabsetzung der Risikoquote von 20 auf 10 % für die Hausbanken, da die KfW bis zu 90 % des Ausfallrisikos übernimmt (vor der Corona Krise waren es nur bis zu 80 %), ist für viele Geschäftsbanken noch zu hoch, um einen Kredit für ein durch die Corona Maßnahmen notleidendes Unternehmen zu bewilligen.

Zudem beantragen die meisten Banken KfW-Darlehen nur für ihre bestehenden Kunden, viele Selbständige haben heutzutage jedoch ein Konto bei Online- oder Direktbanken, die häufig gar kein Kreditgeschäft betreiben.

Bei finanziell schwach aufgestellten Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern hilft auch die Möglichkeit, fällige Steuerzahlungen und Steuervorauszahlungen stunden zu lassen nicht wirklich, da diese i.d.R. kaum Steuern zu zahlen haben.

Was kann alternativ zur Stundung der Leasingraten getan werden?

Da eine Stundung der Raten aufgrund des zuvor genannten § 133 der InsO nicht gewährt werden kann, dulden einige Leasinggesellschaften derzeit Rücklastschriften der Leasingraten, werden also bei 2 offenen Leasingraten den Leasingvertrag nicht kündigen.

Zudem kann ggf. über eine Verlängerung der Leasinglaufzeit verhandelt werden, um durch die längere Laufzeit auf niedrigere Leasingraten zu kommen, die leichter bezahlbar sind.

Einige Leasinggesellschaften bieten Ihren Kunden auch Sale and Lease Back Lösungen ihrer sich im Eigentum befindlichen Objekte an (z.B. Fahrzeuge oder Maschinen), um somit Liquidität zur Zahlung ihrer laufenden Verpflichtungen zu erhalten. Dieses Angebot machen nun sogar  aufgrund der besonderen Situation einige wenige Leasinggesellschaften, die sonst kein Sale and Lease Back zur Liquiditätsgewinnung durchführen, sondern normalerweise lediglich technisches Sale and Lease Back machen.

Neue Soforthilfe-Programme der Bundesregierung und der Länder

Wirklich hilfreich sind m.E. in vielen Fällen nur das am 23.03.2020 von der Bundesregierung beschlossene Hilfspaket sowie die Hilfspakete der Bundesländer.

Hierbei handelt es sich um finanzielle Soforthilfe für Kleinstunternehmen aus allen Branchen, also für sog. Soloselbständige, Freiberufler und Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten (in einigen Bundesländern auch mit bis zu 250 Beschäftigten).

Das Soforthilfe-Programm der Bundesregierung sieht wie folgt aus:

Eine Einmalzahlung von bis zu 9.000,– € für 3 Monate kann bei bis zu 5 Beschäftigten  (Vollzeitäquivalente, es können also auch 10 Halbtagsbeschäftige sein) ausgezahlt werden. Diese Summe gilt auch für Soloselbständige.

Bis zu 15.000,– € Einmalzahlung für 3 Monate gibt es bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).

In einigen Bundesländern gibt es als Landeshilfen zudem auch höhere Summen – bis zu 30.000,– € – bei bis zu 50 Beschäftigten, in Brandenburg sogar bis zu 60.000,– € bei bis zu 100 Mitarbeitern. In Bayern und Hamburg gibt es auch Hilfszahlungen für Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten  (in Hamburg dann aber nur 25.000,– € und in Bayern für Unternehmen mit 51 bis 250 Mitarbeitern 30.000,– €).

In den Genuss dieser Soforthilfen sollen diejenigen kommen, die i.d.R. keine Kredite bekommen und die weder über Sicherheiten noch weitere Einnahmen verfügen.

Voraussetzung für den Erhalt der Gelder aus dem Bundegesetz ist, dass die finanziellen Schwierigkeiten eine Folge der einschränkenden Maßnahmen aufgrund der Corona Pandemie sind, das Unternehmen darf also vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein, der Stichtag des wirtschaftlichen Schadenseintritts ist der 11. März 2020.

Da viele Veranstalter ihre Veranstaltungen aufgrund der Ausbreitung des Corona Virus jedoch schon vor dem 11. März absagen mussten, ist dieser Stichtag meiner Meinung nach noch korrekturbedürftig.

Entscheidend für die Höhe der Bewilligung sind bei dem Hilfspaket der Bundes die tatsächlichen Betriebskosten in den nächsten 3 Monaten, sollten diese Kosten bei einem Soloselbständigen niedriger als 9.000,– € sein, wird auch nur die niedrigere Summe bewilligt und ausgezahlt.

Als Betriebskosten zählen z.B. die gewerbliche Miete, Leasingraten und Zinsen für betriebliche Darlehen.

Die von vielen Betroffenen und deren Verbänden geforderte und erhoffte Alternative, dass statt der Betriebskosten auch der Auftrags- bzw. Umsatzrückgang als Summe beantragt werden kann, wenn nachweislich anstehende Aufträge aufgrund der Corona Maßnahmen storniert wurden oder nicht mehr ausgeführt werden können, ist bisher leider nicht umgesetzt worden.

Hat man mit seinem Vermieter für die Gewerberäume aufgrund der Betriebsschließung eine Mietminderung um mindestens 20 % vereinbaren können, kann für den Zuschuss jedoch trotzdem die volle Höhe der Miete angesetzt werden, so dass der nicht ausgeschöpfte Zuschuss in Höhe des Mietminderungsbetrages in den 2 Folgemonaten eingesetzt werden kann.

Diese Zuschüsse sind nicht zurückzuzahlen sind aber als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu buchen und somit ggf. zu versteuern.

Antragstellung der Zuschüsse und Auszahlung

Zu beantragen sind die Zuschüsse auf elektronischem Wege über entsprechende Internetseiten der einzelnen Bundesländer, die in einigen Bundesländern bereits freigeschaltet sind und in den übrigen Bundesländern in den nächsten Tagen freigeschaltet werden.

Dieses gilt sowohl für die Hilfszahlungen des Bundes als auch die der einzelnen Bundesländer, wobei es bis dato noch in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird, ob die Landeszuschüsse zusätzlich zu den Bundeszahlungen ausgezahlt werden oder eine Verrechnung erfolgt.

In Bayern beispielsweise, wo bereits vor dem Beschluss der Bundesregierung ein Hilfsprogramm aufgelegt wurde, werden die Summen miteinander verrechnet, man sollte in solchen Fällen also die Mittel beantragen, die höher sind, da ansonsten 2 Anträge (bei Bund und Land) gestellt werden müssen, um auf die Höchstsumme zu kommen, sofern diese benötigt werden sollte.

Die Bewilligung soll wohl unabhängig vom Privatvermögen sein, es muss lediglich eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, dass es einen Liquiditätsengpass gibt.

Die Bearbeitung wird je nach Bundesland von Kammern (z.B. IHK, auch für Nichtmitglieder) oder den Bezirksregierungen erfolgen, die eine Plausibilitätsprüfung vornehmen sollen.

Die Auszahlung der Hilfszahlungen erfolgt dann über eine zentrale Stelle.

Hilfe für Lebenshaltung und private Kosten – ALG II

Die zuvor behandelten Hilfszahlungen des Bundes und der Länder dienen nur zur Deckung der betrieblichen Kosten, nicht jedoch für private Kosten, wie z.B. private Miete, deren Nebenkosten, Krankenversicherung und Lebenshaltungskosten.

Sofern auch diese Kosten aufgrund der Umsatzausfälle nicht mehr bezahlt werden können, kann ALG II beantragt werden und dieses zusätzlich zu der Soforthilfe für die betrieblichen Kosten, ohne dass diese Hilfen gegeneinander aufgerechnet werden.

Für die Beantragung von ALG II für Selbständige und Freiberufler – die in finanziellen Notlagen bereits zuvor schon Anspruch auf diese Zahlungen hatten – ist aufgrund der Corona Krise rückwirkend zum 1. März 2020 eine Sonderregelung beschlossen worden.

So entfällt die Vermögensprüfung (es wird einfach vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist) und es gibt keine Angemessenheitsprüfung mehr, was die Größe und Kosten für die Wohnräume und die Kosten für eine private Krankenversicherung angeht, diese Kosten werden also vollständig übernommen

Die ALG II – Zahlungen für die Lebenshaltungskosten betragen für Alleinstehende 432,– € monatlich, für Paare 778,– € und je Kind zwischen 250,– und 345,– € im Monat.

Zu beantragen ist ALG II – aufgrund der Corona Kontakteinschränkungen jetzt online – bei Ihrem zuständigen Jobcenter.

Weitere Maßnahmen

Neben der Beantragung der erläuterten Hilfsgelder sollten Sie auf jeden Fall mit Ihrem Finanzamt über die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen sprechen. Sofern Sie als Unternehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse eine Minderung Ihrer Beitragsvorauszahlungen vereinbaren und mit Ihrem Gewerbevermieter über die Minderung der Mietzahlungen für die Dauer einer Betriebsschließung verhandeln.

 

Ich hoffe, Sie kommen gut durch die Corona Krise. Bleiben Sie gesund!

Copyright ©  2020 Dirk Albrecht

 

 

 

 

 

 

 

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