Die wesentlichen Merkmale eines Restwert- und Kilometervertrages beim KFZ-Leasing habe ich in Teil 1 und Teil 2 des vorherigen Beitrages erläutert. Doch welches sind nun die jeweiligen Vor- und Nachteile dieser beiden Leasingvertragsarten?
In den Boulevardmedien wird in sogenannten Verbrauchermagazinen regelmäßig aufgrund des Haftungsrisikos des Leasingnehmers für den Restwert bei einem Restwertvertrag vor diesem gewarnt und dazu geraten, stattdessen lieber einen KFZ-Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. Kilometerabrechnung – auch kurz einfach Kilometervertrag genannt – abzuschließen. Ebenso verhält es sich in Frageforen wie z.B. „gutefrage.net“, da hier selten Fachleute antworten, sondern Laien, die irgendwo mal etwas gehört oder gelesen haben.
Doch stimmt diese Darstellung überhaupt? So pauschal auf jeden Fall schon einmal nicht, es kommt immer auf die jeweilige Vertragsgestaltung und darauf an, was der Leasingnehmer während und nach der Leasinglaufzeit mit dem Fahrzeug vorhat. Diese einzelnen Aspekte will ich hier durchleuchten:
Jährliche Fahrleistung
Wenn Sie ziemlich genau abschätzen können, ob Sie mit der bei einem Kilometervertrag festgelegten jährlichen Laufleistung hinkommen werden, Sie im Zweifel sogar weniger fahren werden, kann der Kilometervertrag eine interessante Variante sein, zumindest dann, wenn es sich um ein sehr günstiges Leasingangebot einer Herstellerleasinggesellschaft handelt, bei dem die Leasingrate um einiges niedriger ist, als sie es bei einer freien Leasinggesellschaft bei einem Restwertvertrag ist. Falls eine einmalige Leasingsonderzahlung zu leisten ist, muss diese natürlich bei beiden Verträgen vergleichbar hoch sein, selbiges gilt für die Vertragslaufzeit.
Aber aufgepasst! Was ist, wenn Sie die jährliche Kilometerleistung insgesamt während der Vertragslaufzeit überschreiten? Und vor allem, können Sie wirklich über drei oder vier Jahre abschätzen, wie viel Sie fahren werden? Vielleicht müssen Sie in zwei Jahren viel mehr Kundenbesuche machen, haben Ihr regionales Einzugsgebiet erweitert oder als Arbeitnehmer Ihren Arbeitsplatz gewechselt, der jetzt um einiges weiter weg ist. Das Leben – auch das Geschäftsleben – ist eben nicht immer planbar.
Insofern sollten Sie sich bei einem Kilometervertrag ggf. für eine höhere Fahrleistung entscheiden und sollten Sie dann weniger fahren, sich am Ende der Laufzeit lieber die Vergütung für diese Minderkilometer auszahlen lassen. Oder Sie sollten sich alternativ durchrechnen, wie viel Sie für etwaige Mehrkilometer am Ende der Laufzeit zahlen müssen.
Wenn bei beiden Varianten der Kilometervertrag von der Rate her immer noch günstiger sein sollte als der Restwertvertrag, ist der Kilometervertrag von diesem Aspekt her ggf. wirklich die bessere Variante.
Die besser kalkulierbare Variante ist jedoch der Restwertvertrag ohne Kilometerbegrenzung, da es bei diesem überhaupt keine Rolle spielt, ob Sie nun 10.000 oder 100.000 km im Jahr mit Ihrem Fahrzeug fahren werden. Wenn Sie sich also überhaupt nicht sicher sind, wie viel Sie fahren werden, sollten Sie sich im Zweifel lieber für einen Restwertvertrag entscheiden.
Entscheidend ist aber auch noch folgender Aspekt:
Was passiert am Ende der Leasinglaufzeit?
Bei einem Restwertvertrag handelt es sich i.d.R. um einen Teilamortisationsvertag mit Andienungsrecht. Was das bedeutet, habe ich bereits im ersten Teil des vorherigen Beitrages erläutert, daher will ich hier nur noch in Kurzform auf das Wesentliche eingehen.
Andienungsrecht heißt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Objekt am Ende der Laufzeit zum kalkulatorischen Restwert zum Kauf anbieten, sprich andienen kann, ohne dass der Leasingnehmer ein Kaufrecht hat, es handelt sich also um ein einseitiges Recht der Leasinggesellschaft, das den Leasingnehmer zum Kauf verpflichtet ist, wenn der Leasinggeber hiervon Gebrauch macht.
Problematisch ist diese Konstellation nur dann, wenn der Restwert höher sein sollte als der Marktpreis zum Ablauf der im Leasingvertrag festgelegten Laufzeit. Warum? Weil Sie das Fahrzeug bei Ausübung der Leasinggesellschaft von ihrem Andienungsrecht in diesem Fall zu einem überhöhten Preis übernehmen müssen. Wobei dieses nicht unbedingt schlimm sein muss, wenn Sie das Fahrzeug nach Übernahme noch einige Zeit nutzen sollten und es nicht gleich oder kurz nach Übernahme selbst verkaufen möchten, zumal Sie in diesem Fall im Gegenzug eine sehr geringe Leasingrate gehabt haben werden, entscheidend sind ja in erster Linie die Gesamtkosten des Leasings über die gesamte Laufzeit.
Problematischer wird es, wenn die Leasinggesellschaft nicht von ihrem Andienungsrecht Gebrauch macht und Sie daher das Auto am Ende der Laufzeit der Leasinggesellschaft zur Verwertung überlassen. Denn in diesem Fall wird die Leasinggesellschaft das Fahrzeug nur zu einem Preis verkaufen können, der niedriger als der im Leasingvertrag festgelegte Restwert ist. Sie haften dann als Leasingnehmer für die Differenz zum Restwert und müssen diesen Differenzbetrag an die Leasinggesellschaft zahlen.
Beim Kilometervertrag hingegen haftet der Leasingnehmer nicht für den Restwert, für diesen haftet der Vertragshändler, der dem Kunden den Leasingvertrag der Herstellerleasinggesellschaft vermittelt hat, da der Händler die Partei ist, die nach Ablauf der vertraglichen Leasinglaufzeit das Fahrzeug von der Leasinggesellschaft erwirbt.
Dieses mag auf den ersten Blick wie ein Vorteil gegenüber dem Restwertvertrag erscheinen. Allerdings wird bei Rückgabe des Fahrzeugs der Kilometerstand des Fahrzeugs aufgenommen und für jeden Kilometer, der über den im Leasingvertrag vereinbarten Kilometern liegt, zahlen Sie als Leasingnehmer den im Leasingvertrag je Mehrkilometer vereinbarten Betrag, falls Sie mehr gefahren sein sollten. Andererseits erhalten Sie in dem Fall, dass Sie weniger Kilometer als die im Leasingvertrag festgelegten gefahren sein sollten, eine Vergütung. Jedoch ist der Vergütungsbetrag je Kilometer i.d.R. geringer als der Zahlbetrag je Mehrkilometer.
Ist also alles gut, wenn Sie nicht mehr gefahren sind als vertraglich vereinbart war? Nicht unbedingt, denn bei Rückgabe des Fahrzeugs wird außerdem ein Zustandsgutachten erstellt, mithilfe dessen ermittelt wird, ob sich das Fahrzeug hinsichtlich Gebrauchsspuren und Schäden in einem alters- und laufleistungsgerechten Gesamtzustand befindet. Sollte das nicht der Fall sein, kommen bei der Rückgabe noch entsprechende Kosten auf den Leasingnehmer zu. Da solch eine Einschätzung des Gutachters sehr subjektiv sein kann, ist das meines Erachtens ein schwierig zu kalkulierendes Risiko und daher auf jeden Fall ein nicht unerheblicher Nachteil gegenüber dem Restwertvertrag.
Außerdem wird in der Praxis der kalkulatorische Restwert bei einem Restwertvertrag von den Leasinggesellschaften aus Eigenschutzgründen i.d.R. niedriger angesetzt, als der Marktwert, den das Fahrzeug am Ende der Laufzeit vermutlich noch haben wird und dafür die monatliche Leasingrate eher etwas höher angesetzt, damit im Falle eines vorzeitigen Ausfalls des Vertrages möglichst viel getilgt sein wird. Sollte das nicht der Fall sein, kann man als Leasingnehmer vor Abschluss des Leasingvertrages selbst darauf bestehen, die Rate lieber höher zu setzen und den Restwert im Gegenzug niedriger anzusetzen.
Insofern ist das Haftungsrisiko bei einem zu hohen Restwert im Falle der Eigenverwertung durch die Leasinggesellschaft eher als ein theoretisches Risiko anzusehen und ich habe keine Ahnung, warum dieses Risiko von Journalisten und selbst ernannten Fachleuten, z.B. in Frageforen, immer wieder als Argument gegen einen Restwert- und für einen Kilometervertrag angeführt wird. Denn sollte die Verwertung am Ende der Laufzeit durch die Leasinggesellschaft erfolgen – was eh selten der Fall ist, da dem Leasingnehmer im Zweifel das Fahrzeug zum Kauf angedient wird – dann ist es im Allgemeinen bereits im Leasingvertrag so geregelt, dass dem Leasingnehmer sogar 75% des Mehrerlöses, der in der zuvor genannten Konstellation der wahrscheinliche Fall sein wird, dem Leasingnehmer ausgezahlt werden.
Und obwohl eine Leasinggesellschaft bei einem Restwertvertrag im Zweifel von ihrem Andienungsrecht Gebrauch machen wird, ist der Abschluss eines Restwertvertrages selbst dann im Zweifel einem Kilometervertrag vorzuziehen, wenn man das Fahrzeug nach dem Ende der Leasinglaufzeit nicht weiter nutzen möchten. In diesem Fall sollte man sich einfach rechtzeitig selbst einen Käufer für das Fahrzeug suchen, der im Zweifel aufgrund des i.d.R. relativ niedrigen Restwertes mehr für das Fahrzeug zahlen wird, als die Ablösesumme bei der Leasinggesellschaft beträgt.
Und was kann im Gegenzug passieren, wenn man bei einem Vertrag mit Kilometerbegrenzung das Fahrzeug zum Leasingende übernehmen möchte? In diesem Fall kann es – ja nach Vertragsgestaltung – sehr teuer werden. Ist nämlich die Leasingrate relativ niedrig gewesen, kann es sein, dass der Händler mit der entsprechenden Leasinggesellschaft einen relativ hohen Restwert vereinbart hat, der über dem Preis liegt, den das Fahrzeug zum Ende der Laufzeit noch haben wird. Da der Händler seine ursprüngliche Marge beim Verkauf des Fahrzeugs bei Abschluss des Leasingvertrages nicht großartig wird schmälern wollen, wird er versuchen, dem Leasingnehmer, der i.d.R. den mit dem Händler vereinbarten Restwert nicht kennt, das Fahrzeug mindestens zu dem zu hohen Restwert zu verkaufen, ggf. sogar darüber, um noch einmal am Fahrzeugverkauf etwas zu verdienen.
In diesem Fall sollte man als Leasingnehmer entweder auf die Übernahme verzichten, muss sich nun aber auf dem freien Markt ein Ersatzfahrzeug suchen, oder man sollte dem Händler verständlich machen, dass er das Fahrzeug nicht zu dem überzogenen Preis anderweitig verkaufen kann. Sieht der Händler dieses nicht ein und der Leasingnehmer möchte gern genau dieses Fahrzeug weiternutzen, muss er wohl oder übel den überzogenen Übernahmepreis zahlen oder ggf. darauf spekulieren, dass der Händler den Preis später herabsetzen wird, wenn dieser selbst merkt, dass das Fahrzeug auf dem Markt zum Restwert nicht veräußerbar ist. Das setzt aber voraus, dass der Leasingnehmer dafür sorgen muss, in der Zwischenzeit mobil zu bleiben – ggf. mit einem günstigen, älteren Gebrauchtwagen als Zwischenlösung oder einem Mietwagen – und das Angebot des Händlers ständig beobachten muss, um im Falle einer Preissenkung sofort zu handeln. Hierbei besteht aber stets das Risiko, dass der Preis nicht gesenkt wird bzw. das Fahrzeug – zu welchem Preis auch immer – anderweitig verkauft wird.
Daher ist ein Kilometervertrag bei geplanter Übernahme nach Leasingende keinesfalls zu empfehlen.
Zusammenfassend kann man also folgendes sagen:
Der Restwertvertrag birgt gegenüber dem Kilometervertrag wesentlich weniger Risiken. Beim Restwertvertrag ist nicht nur die Höhe der Leasingrate – wie beim Kilometervertrag auch – klar geregelt, sondern auch, zu welchen Kosten das Fahrzeug am Ende der Laufzeit übernommen werden kann.
Das ist beim Kilometervertrag nicht der Fall. Bei etwaiger, selten vorkommender Rückgabe des Fahrzeugs gibt es bei einem Restwertvertrag – vorausgesetzt, der Leasingnehmer achtet bei Abschluss des Leasingvertrages auf einen geringen Restwert – keine bösen Überraschungen bzw. unvorhergesehene Kosten, da weder die Laufleistung noch der Zustand des Fahrzeugs bei Rückgabe eine wesentliche Rolle spielen, außer das Fahrzeug sollte sich in einem dermaßen schlechten Zustand befinden, dass es kaum noch etwas wert ist und der Restwert daher nicht zu erzielen ist. Nur in diesem Fall haftet der Leasingnehmer für den Mindererlös gegenüber dem Restwert.
Beim Kilometervertrag ist bei Fahrzeugrückgabe immer ungewiss, wie ein Gutachter den Zustand bewertet und ob daher nicht zusätzliche Kosten neben denen für etwaige Mehrkilometer auf den Leasingnehmer zukommen. Zudem ist das Leben nicht immer so planbar, dass sicher ist, ob die im Leasingvertrag festgelegte Fahrleistung ausreichen wird, so dass auch Mehrkilometer am Ende der Laufzeit zu erheblichen Mehrkosten führen können, wenngleich diese zumindest kalkulierbar sind.
Daher ist in den meisten Fällen der Restwert- einem Kilometervertrag vorzuziehen. Ein Kilometervertrag kann höchstens dann eine überlegenswerte Alternative sein, wenn das Fahrzeug am Ende der Laufzeit auf jeden Fall zurückgegeben werden soll und die festgelegte jährliche Fahrleistung über die gesamte Laufzeit mit ziemlicher Sicherheit nicht überschritten wird oder aber Mehrkilometer nur mit sehr geringen Kosten verbunden sind.
Die bessere Alternative ist der Kilometervertrag nur dann – vorausgesetzt, die Punkte im vorherigen Absatz können bejaht werden – wenn es sich um einen vom Hersteller subventionierten Vertrag mit einer solch günstigen Rate handelt, dass ein Restwertvertrag – im Falle eines Neuwagens selbst bei höchstmöglichem Rabatt – eine nicht einmal annähernd günstige Rate bieten kann.
Etwas anders sieht es ggf. für Großkunden aus, die sogar in den Genuss von Operativen Leasingverträgen, also Full-Service-Leasingverträgen kommen können, da hier in den Raten nicht nur auch alle Kosten für Wartung und Reparatur, neue Reifen usw. enthalten sein können, sondern für solche Kunden Leasinggesellschaften teilweise auch bereit sind, den Restwert auszuweisen und sogar einen genauen Leistungskatalog für Schäden bei Rückgabe zu erstellen, so dass es auch am Ende der Laufzeit keine unkalkulierbaren Überraschungen gibt.
Für einen unserer Kunden aus der Transportlogistikbranche haben wir gerade entsprechende, sehr interessante und günstige Angebote für dessen Fuhrpark erhalten, da der gesamte Fuhrpark peu à peu auf Full-Service-Leasing umgestellt werden soll. Zudem sollen auf diese Weise Fahrzeuge für Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt werde ich auch hierüber ausführlicher berichten.
Copyright © 2018 Dirk Albrecht