Ab dem 01.01.2019 müssen Finanzierungsleasingverträge gemäß IFRS 16 anders bilanziert werden als bisher. Aber was bedeutet das, welche Ausnahmen gibt es und vor allem, wen betrifft das überhaupt?
Bedeutung
Nach dem bisher geltenden Standard IAS 17 konnten Unternehmen frei wählen, ob Sie Leasingverträge als Operatives Leasing oder Finanzierungsleasing bilanzieren. Die Wesensmerkmale dieser beiden Leasingarten habe ich hier und hier erläutert.
Beim Operativen Leasing, welches eher mit einer Miete vergleichbar ist, erscheint das geleaste Objekt, wie bei der Bilanzierung nach HGB, bei dem seit fast 30 Jahren geltenden Standard IAS 17 nicht in der Bilanz des Leasingnehmers, sondern wird beim Leasinggeber bilanziert. Beim Leasingnehmer wird das Leasing lediglich im Anhang der Bilanz erwähnt.
Beim Finanzierungsleasing, welches eher mit einem Investitionskredit vergleichbar ist, wird beim Standard IAS 17 das Objekt beim Leasingnehmer in den Aktiva als Vermögenswert bilanziert und erscheint daher beim Leasingnehmer in den Passiva als Verbindlichkeit in der Bilanz, wohingegen bei der Bilanzierung nach HGB auch beim Finanzierungsleasing das Objekt lediglich beim Leasinggeber bilanziert wird.
Ab dem 01.01.2019 hat nach dem dann geltenden, neuen Standard IFRS 16 der Leasingnehmer nicht mehr die Wahlmöglichkeit, ob er einen Leasingvertrag bilanziell als Operatives Leasing oder Finanzierungsleasing einstuft. D.h. der Leasingnehmer muss ab diesem Zeitpunkt alle geleasten Objekte in den Aktiva der Bilanz als Vermögenswerte aufführen und die daraus resultierenden Leasingverbindlichkeiten in den Passiva, egal ob es sich um Finanzierungsleasing oder Operatives Leasing handelt.
Problematiken
Die Konsequenz dieser Regelung wird bilanziell ein höherer Verschuldungsgrad und demzufolge eine niedrigere Eigenkapitalquote der betroffenen Unternehmen sein. Denn Zweck der neuen Regelung ist gerade, dass Bilanzen durch das Nichterfassen von geleasten Objekten als Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten nicht mehr „geschönt“ werden können, da Anhänge einer Bilanz häufig nicht so stark beachtet werden.
Ein weiteres Problem ist, dass diese Neuregelung jedoch nur für Leasingnehmer gilt, Leasinggeber dürfen bzw. müssen sogar weiterhin zwischen Finanzierungsleasing und Operativem Leasing unterscheiden, für diese ändert sich also durch IFRS 16 nichts an der Bilanzierung. Dadurch werden jedoch ein und dieselben Vermögenswerte zum Teil sowohl beim Leasinggeber als auch beim Leasingnehmer auf der Seite der Aktiva bilanziert, es wird also quasi zu viel bilanziert werden.
Ausnahmen
Es wird von dieser Regelung jedoch Ausnahmen geben. Ausgenommen von dieser neuen Bilanzierungsregelung sind Leasingverträge mit einer Maximallaufzeit von 12 Monaten sowie sogenannte Small Ticket Leasingverträge für Objekte mit relativ geringem Wert, deren Anschaffungspreis unter 5.000 USD liegt. Solche Leasingverträge müssen weiterhin nicht beim Leasingnehmer bilanziert werden.
Wer ist überhaupt betroffen?
Die Neuregelung der Bilanzierung von Leasingobjekten gemäß IFRS 16 sorgt für viel Verunsicherung bei Unternehmern, die jedoch in den meisten Fällen vollkommen unberechtigt ist. Denn diese Regelung betrifft in Deutschland lediglich international tätige Großunternehmen, die nach IFRS (das bedeutet International Financial Reporting Standards) bilanzieren und nicht nach HGB.
Somit sind also weder Einzelunternehmen, die in den meisten Fällen nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen müssen und keine Bilanz, noch kleine und mittelständische Kapitalgesellschaften, die in Deutschland i.d.R. eine Bilanz nach HGB erstellen, überhaupt davon betroffen, da nach HGB Leasingobjekte weiterhin generell nur beim Leasinggeber bilanziert werden, mit Ausnahme des Spezialleasingvertrags (nachzulesen hier).
Gehören Sie also bereits jetzt zu unseren Kunden, wird keiner von Ihnen von dieser neuen Bilanzierungsregelung nach IFRS 16 betroffen sein, da keiner unserer bisherigen Kunden nach diesem internationalen Standard bilanziert.
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